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   BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94   

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BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94 (https://dejure.org/1995,5569)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1995 - XII ZB 132/94 (https://dejure.org/1995,5569)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 (https://dejure.org/1995,5569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Verbundurteil - Berechnung des Ehezeitanteil der Beamtenversorgung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Gleichsetzung des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand auf Antrag nach dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG sind - wovon auch das OLG ausgeht - auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte ergeben, aus Gründen der Verfahrensökonomie bereits bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (st. Rspr. seit Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148).

    Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 a.a.O.; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005).

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Aufgrund der genannten Rechtsprechung werden die Fälle vorzeitiger Dienstunfähigkeit unabhängig davon gleich behandelt, ob diese vor oder nach Ehezeitende eingetreten ist (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).

    Diesem Umstand ist durch Berücksichtigung der gewährten Versorgung mit ihrem wirklichen, innerhalb der tatsächlichen Dienstzeit erworbenen Wert Rechnung zu tragen, um verfassungsrechtlich bedenkliche Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 a.a.O.).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90

    Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluß (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ a.a.O. S. 76, 77 und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).

    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O.).

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Insofern wäre als "Gesamtzeit" i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB die Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen, wie sie für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 SG bestehen, zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1003), wenn der Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt (30. September 1995) im Dienst verblieben wäre.

    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O.).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Dann ist nach der Rechtsprechung des Senats das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt - bereinigt um familienbezogene Bestandteile - zugrunde zu legen, dessen Ehezeitanteil nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) zu errechnen ist (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 80 und seitdem ständig).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Der Senat hat deshalb für den Fall, daß ein Beamter erst nach Ehezeitende in den Ruhestand getreten ist, nicht nur die Abänderung einer rechtskräftigen Ausgleichsentscheidung zugelassen, sondern eine solche Tatsache bereits im Erstverfahren berücksichtigt (Beschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR VAHRG § 10 Abs. 1 Wertunterschied 1 = FamRZ 1989, 492).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 154/86

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O.).
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags;

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Nachdem das Stichtagsprinzip seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG eine Durchbrechung erfahren hat, kann es nicht mehr darauf ankommen, wann der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auslösende Umstand eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 a.a.O.; anders noch im Hinblick auf die frühere Rechtslage Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005).
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Insofern wäre als "Gesamtzeit" i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB die Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen, wie sie für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 SG bestehen, zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1003), wenn der Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt (30. September 1995) im Dienst verblieben wäre.
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85

    Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der

    Auszug aus BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94
    Eine grob unbillige Auswirkung (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42; vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O.).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

  • OLG Celle, 21.12.1994 - 17 UF 127/94
  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

    Für die Berechnung des Ehezeitanteils ist die tatsächlich geleistete Gesamtdienstzeit - und damit nicht die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - zum Maßstab zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 14; MünchKomm-Siede, BGB, 7. Aufl. 2017, § 44 VersAusglG, Rdnr. 30, m.w.N.; Krenzler/Borth-Stieghorst, a.a.O., Rdnr. 109).

    Anders als bei berufsständischen Anwartschaften oder der gesetzlichen Rentenversicherung ist in solchen Fällen der auf einem nach Ehezeitende gefassten Entschluss beruhende Eintritt in den vorzeitige Ruhestand deshalb zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 9 ff.; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 13 f.; Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwaltshandbuch Familienrecht, Kapitel 11, Rdnr. 112, m.w.N.).

    Denn die dadurch berücksichtigte Zeit ist auf die bereits erzielte und fortdauernde Versorgung ohne Einfluss (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 12, m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Zurechnungszeiten, die der Berechnung der Versorgung (bzw. des Ruhegehaltssatzes) wegen Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt werden, dürfen bei der Bewertung der Gesamtzeit nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht dem Ausgleich für Arbeitsleistung dienen, sondern lediglich zu einer Erhöhung der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führen sollen (BGH, Beschl. v. 15.11.1995 - XII ZB 132/94 - FamRZ 1996, 215 OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439; BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20; Ruland, aaO, 4. Aufl., Rn. 412 m.w.N.).

    Soweit etwa - etwa gemäß § 36 Abs. 3 BeamtVG eine unfallbedingte 20 % Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stattfindet und oder nach dem Bundesbeamtenrecht (§ 37 Abs. 1 BeamtVG) eine höhere Besoldungsgruppe in Ansatz gebracht sind, bleiben solche Leistungen - da die Versorgung insoweit Entschädigungscharakter hat - außer Betracht; soweit eine Zurechnungszeit in Frage kommt, errechnet sie sich nach §§ 13 Abs. 1, 26 Abs. 2 BeamtVG (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 44 VersAusglG, Rn. 22 m.w.N.; BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 15.11.1995 - XII ZB 132/94 - BeckRS 1995, 30985706; OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439).

  • OVG Hamburg, 10.05.2010 - 1 Bf 45/09

    Gleichzeitiger Bezug von Ruhegehalt und Witwengeld

    Bei der Berechnung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ist die Sonderzuwendung in den Gesamtbetrag einzubeziehen (vgl. zur Berechnung: BGH, Urt. v. 24.11.2003, XII ZB 75/02, juris; vgl. auch Beschl. v. 4.9.2002, XII ZB 46/98, juris; Beschl. v. 15.11.1995, XII ZB 132/94, juris).
  • OLG Koblenz, 13.06.2018 - 9 UF 164/18

    Versorgungsausgleich: Rückwirkende Veränderung des Ehezeitanteils in der

    Anders als bei berufsständischen Anwartschaften oder der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb beispielsweise auch der auf einem nach Ehezeitende gefassten Entschluss beruhende Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 132/94 -, juris, Rdnr. 9 ff.; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 9 UF 53/17 - OLG Koblenz, FamRZ 2017, 99, 99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 10 UF 144/13 -, juris, Rdnr. 13 f.; Krenzler/Borth-Stieghorst, Anwaltshandbuch Familienrecht, Kapitel 11, Rdnr. 112, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2008 - 2 UF 293/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der

    In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG, nach dem bei wesentlichen Änderungen auch eine Abänderbarkeit des Versorgungsausgleichs gewährleistet sein muss, sind mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch nach Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen in der Erstentscheidung zur Meidung von Folgeverfahren zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1996, 215-217; BGH, SchlHA 1996, 43f.).
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